Viele Einrichtungen der Sozialwirtschaft sind Tendenzbetriebe. Denn sie verfolgen besondere, gesetzlich als schutzwürdig definierte Zwecke, beispielsweise karitative oder erzieherische Zwecke.
In Tendenzbetrieben sind verschiedene Rechte des Betriebsrates eingeschränkt. Der Betriebsrat muss beispielsweise nur angehört werden, hat aber kein inhaltliches Mitbestimmungsrecht. Die Einschränkung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates gilt meist dann, wenn der von der geplanten Maßnahme betroffene Arbeitnehmer*innen Tendenzträger ist, also selbst die Tendenzzwecke der Einrichtung umsetzt.
Für Einrichtungen der Sozialwirtschaft ist es daher wissenswert, ob ihre Einrichtung ein Tendenzbetrieb ist, und wer als Tendenzträger angesehen werden kann. Außer den Voraussetzungen für die Anerkennung als Tendenzbetrieb und Tendenzträger stellt das Seminar im Überblick die Einschränkungen der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates in allen Bereichen des Betriebsverfassungsgesetzes dar.
Da der Betriebsrat bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nicht Tendenzträger sind, die vollen Mitbestimmungsrechte hat, werden im Seminar einige wesentliche Aspekte der Mitbestimmung des Betriebsrates in Betrieben ohne Tendenzzweck im Überblick dargestellt. So entsteht für den Teilnehmer ein plastisches Bild von den Besonderheiten im Tendenzbetrieb.
Auszüge aus dem Inhalt:
Es ist zwar nicht zwingend notwendig, erleichtert aber die Teilnahme, wenn die Teilnehmer*innen bereits Grundkenntnisse mit dem Thema der Mitbestimmung des Betriebsrates haben, bspw. aus dem Seminar „Betriebsverfassungsrecht aus Arbeitgebersicht“.
Das Seminar richtet sich an Geschäftsführer*innen, Vorstandsmitglieder, Personalleiter*innen und sonstige Personalbeauftragte in Einrichtungen der Sozialwirtschaft.
Bitte beachten Sie, dass alle Präsenzveranstaltungen unter Berücksichtigung der 3G-Regel stattfinden. Um die Sicherheit für alle Teilnehmer*innen zu gewährleisten, benötigen Sie einen aktuellen Nachweis, dass Sie geimpft, genesen oder getestet sind. Bitte informieren Sie sich diesbezüglich in der jeweilige Corona-Landesverordnung in Ihrem Bundesland.
Referent:
Julian Arend, Rechtsanwälte Barkhoff und Partner mbB, Bochum