Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) und die Überführung der Eingliederungshilfe ins Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) im Jahr 2020 haben tiefgreifende Veränderungen angestoßen. Nun drohen erhebliche Kürzungen, die den Transformationsdruck auf die Träger weiter erhöhen.
Ende 2024 erhielten bundesweit 495.722 volljährige Menschen mit Behinderungen Assistenzleistungen, davon lebten 190.704 in einer besonderen Wohnform, berichtet die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (BAGüS). Die Ambulantisierungsquote erreichte 61,5 % gegenüber 57,2 % im Jahr 2021 und stieg damit innerhalb von drei Jahren leicht an. Fast zwei Drittel der Menschen in besonderen Wohnformen haben eine kognitive Beeinträchtigung (63,5 %); außerhalb überwiegen Menschen mit seelischen Behinderungen. Das auf Selbstbestimmung, individuelle Teilhabe und personenzentrierte Unterstützung ausgerichtete Leitbild des BTHG bildet sich also zunehmend in der Realität ab, wobei der Veränderungsprozess noch nicht annähernd abgeschlossen ist.
Kulturwandel als Organisationsaufgabe
Das Ziel des BTHG ist nicht nur ein juristisches, sondern vor allem ein kulturelles: Unterstützung soll nicht länger stellvertretend geleistet, sondern gemeinsam mit den betroffenen Menschen gestaltet werden. Das erfordert eine grundlegende Neuausrichtung von Strukturen, Haltungen und Prozessen, aber auch Führungskräfte, die diesen Wandel vorleben. Externe Begleitung kann helfen, festgefahrene Perspektiven zu anzupassen und standortbezogene Lösungen zu entwickeln, denn Universalrezepte gibt es hier nicht.
Fachkräftemangel bedroht die Umsetzung
Laut Bundesagentur für Arbeit sind derzeit rund 1,9 Millionen Menschen sozialversicherungspflichtig in Erziehung, Sozialarbeit und Heilerziehungspflege tätig, ein Anstieg von rund 15 Prozent seit 2021. Im Sozialwesen blieben 2025 rund 25.800 Stellen unbesetzt, in der stationären Betreuung weitere 16.400 – ausgerechnet in jenen Bereichen, die für die BTHG-Umsetzung zentral sind. Sozialraumvernetzung, mobile Einsatzteams und digitale Werkzeuge können Entlastung schaffen, setzen aber zunächst Investitionsbereitschaft voraus.
Immobilien kommt Schlüsselrolle bei Teilhabe zu
Die Dezentralisierung von Leistungen der Eingliederungshilfe braucht geeignete Räume, gute Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel, soziale Durchmischung, tragfähige medizinische, therapeutische und digitale Infrastruktur. Kooperationen mit Wohnungswirtschaft, Kommunen und Kirchen können den Zugang zu passenden Gebäuden erleichtern. In Bestandsimmobilien bleibt die Abgrenzung von Wohn- und Fachleistungsflächen eine Herausforderung mit direkten Folgen für die Refinanzierung. Für große Versorgungsstandorte gilt: Rückbau, Umnutzung oder Öffnung ins Quartier – keine Lösung ist pauschal richtig, alles hängt vom Einzelfall und der Bereitschaft des Leistungsträgers ab, innovative Wege mitzutragen.
Unterschätzte Stellschraube Neuverhandlung
Ein Aspekt, der im Tagesgeschäft oft zu kurz kommt, ist die regelmäßige Überprüfung und Neuverhandlung von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen. Dabei liegt hier ein entscheidender Hebel für Wirtschaftlichkeit: Veränderte Angebotsstrukturen, gestiegene Personal- und Sachkosten sowie neue gesetzliche Anforderungen müssen sich in den vertraglichen Grundlagen widerspiegeln, sonst entsteht eine schleichende Unterfinanzierung, die den gesamten Transformationsprozess gefährdet. Eine fundierte Datenbasis, Kenntnisse der aktuellen Verhandlungslandschaft und ein klares Bild der eigenen Kostenstruktur sind dabei entscheidend. Sie sorgen oft für den Unterschied zwischen einer Vereinbarung, die trägt, und einer, die nur auf dem Papier stimmt.
Reformdruck durch Sparprogramm und neue Strukturen
Während die Träger noch mitten in der BTHG-Umsetzung stecken, erhöht sich der Druck. Am 16. April 2026 wurde eine im Auftrag des Kanzleramts erstellte Streichliste veröffentlicht, die drastische Kürzungen in der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Eingliederungshilfe vorsieht. Das Volumen beziffert sich auf mindestens 8,6 Milliarden Euro. Geplant sind unter anderem die Streichung des individuellen Rechtsanspruchs auf Schulbegleitung nach § 112 SGB IX (kalkulierte Einsparung: 3 Mrd. Euro) bzw. ersatzweise verbindliches Pooling statt 1:1-Assistenz, eine Einschränkung des Wunsch- und Wahlrechts über Belegungsrechte und Leistungspooling, die Abschaffung der Nachbetreuung junger Erwachsener aus der Jugendhilfe sowie die Rücknahme der Ausweitung des Unterhaltsvorschusses von 2017 (ca. 1 Mrd. Euro). Für Träger bedeutet bereits die Diskussion dieser Vorschläge ein erhöhtes Planungsrisiko: Refinanzierungslogiken, Personalkonzepte und Investitionen in dezentrale Wohn- und Assistenzformen stehen unter Vorbehalt eines politischen Korridors, der sich gerade neu vermisst.
Gleichzeitig sieht der Referentenentwurf zum Ersten Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz (1. KJHSRG) vor, die Zuständigkeit für Eingliederungshilfeleistungen an Kindern und Jugendlichen ab dem 1. Januar 2028 vom
SGB IX in das SGB VIII zu überführen. Betroffen sind rund 275.000 bis 320.000 Minderjährige, davon etwa 80.000 mit Schulbegleitung. Hilfe zur Erziehung und Eingliederungshilfe werden unter dem Oberbegriff „Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe“ gebündelt; die Anspruchsgrundlagen bleiben getrennt. Eine Länderöffnungsklausel lässt zu, dass überörtliche Träger zuständig bleiben – mit der Folge, dass sich Verfahren, Vergütungsstrukturen und Verhandlungspartner künftig je Bundesland deutlich unterscheiden können. Für Träger heißt das konkret: neue Ansprechpartner auf Kostenträgerseite, voraussichtlich heterogenere Vergütungslandschaften, Anpassungsbedarf bei Leistungsbeschreibungen und Hilfeplanprozessen sowie Risikomomente bei jeder Fortschreibung nach dem Stichtag.
Mehr Strukturveränderung auf der einen, weniger Mittel auf der anderen Seite: Für Träger, Leistungserbringer und Kostenträger besteht jetzt konkreter Handlungsbedarf, um tragfähige Lösungen zu finden und umzusetzen.
Strategischer Partner im Transformationsprozess
Als Schwestergesellschaft der SozialBank arbeitet die SozialGestaltung eng mit Trägern der Eingliederungshilfe zusammen und unterstützt sie bei Standort- und Angebotsanalysen, immobilienbezogenen Fragen, der Vorbereitung von Vergütungsverhandlungen sowie strategischen Weichenstellungen. Was sie dabei erlebt: Die größten Stolpersteine liegen selten im Gesetz selbst, sondern im Übergang zwischen dem, was war, und dem, was sein soll. Wer diesen Weg nicht allein gehen möchte, ist herzlich eingeladen, das Gespräch mit den Fachleuten der SozialGestaltung zu suchen – getreu dem Leitsatz „Gemeinsam sozial wirksam“.
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Markus Engels
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