Wer prüft eigentlich die Arbeitsergebnisrechnung von WfbM? - SozialGestaltung

Wer prüft eigentlich die Arbeitsergebnisrechnung von WfbM?

Eine schnelle Orientierung

disabled worker in wheelchair in a carpenter's workshop with his colleague

Gesetzliche Verpflichtung

Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) sind nach § 12 Abs. 1 WVO (Werkstättenverordnung) verpflichtet, nach kaufmännischen Grundsätzen Bücher zu führen, eine Betriebsabrechnung in Form einer Kostenstellenrechnung einzurichten und einen Jahresabschluss aufzustellen. Zusätzlich ist eine Arbeitsergebnisrechnung zu erstellen, aus der das Arbeitsergebnis, seine Zusammensetzung im Einzelnen und seine Verwendung hervorgeht. Die Arbeitsergebnisrechnung ist als Nebenrechnung zum Jahresabschluss zu verstehen. 
Die Verpflichtung trifft jeweils die WfbM als solches (bestehend aus den notwendigen Betriebsbereichen Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich und Arbeitsbereich). Bei Komplexträgern ist in aller Regel nur der Betriebsteil WfbM durch die WVO angesprochen, d.h. es muss z.B. für diesen (Teil-) Betrieb ein eigener Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung – aufgestellt und eine Kostenstellenrechnung vorgehalten werden. Aufgrund der Verpflichtung zur Anwendung kaufmännischer Grundsätze in der Rechnungslegung wird davon ausgegangen, dass alle Träger von WfbM diese Verpflichtung erfüllen können.
Arbeitsergebnis ist nach § 12 Abs. 4 WVO die Differenz aus den Erträgen und den notwendigen Kosten des laufenden Betriebs im Arbeitsbereich der Werkstatt. Das Arbeitsergebnis darf nur für Zwecke der Werkstatt verwendet werden, und zwar zu mindestens 70 % für die Zahlung der Arbeitsentgelte der behinderten Beschäftigten (Grund- und Steigerungsbeträge nach § 221 SGB IX). Der verbleibende Rest aus dem Arbeitsergebnis darf in eine Rücklage für Ertragsschwankungen eingestellt und/oder für Ersatz- und Modernisierungsinvestitionen verwendet werden. Der Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung des Arbeitsergebnisses eines Jahres ist ebenfalls durch entsprechende Nebenrechnungen zu führen. 

Prüfung durch den/die Wirtschaftsprüfer*in

Nach § 12 Abs. 1 Satz 5 WVO sind die Buchführung, die Kostenstellenrechnung, der Jahresabschluss und die Arbeitsergebnisrechnung einer WfbM von deren Abschlussprüfer*in zu prüfen. Dabei handelt es sich berufsrechtlich um eine erweitere Abschlussprüfung, die als Vorbehaltsaufgabe des Wirtschaftsprüfers/der Wirtschaftsprüferin (oder vereidigten Buchprüfers/Buchprüferin) zu sehen ist. 
Das Institut für Wirtschaftsprüfer (IDW) als fachlicher Vordenker des Berufsstandes hat u.a. einen Rechnungslegungsstandard (RS) für WfbM (IDW RS KHFA 2) herausgegeben. In diesem RS werden Auslegungsfragen der WVO und der Beurteilungsrahmen des Abschlussprüfers/der Abschlussprüferin erläutert. 
Über die Prüfungserweiterung erteilt der/die Abschlussprüfer*in einen Prüfungsvermerk. Hierzu hat das IDW mit seinem IDW PH 9.420.2 einen Textvorschlag erarbeitet, der grundsätzlich bindend für den/die Abschlussprüfer*in ist. 

Prüfung durch die Anerkennungsbehörden

Nach § 12 Abs. 6 WVO legt die WfbM die Arbeitsergebnisrechnung den beiden Anerkennungsbehörden (Bundesagentur für Arbeit und Träger der Eingliederungshilfe) auf deren Verlangen offen. Diese sind berechtigt, die Angaben durch Einsicht in die nach Abs. 1 zu führenden Unterlagen zu überprüfen.

Die Offenlegung erfolgt mit Hilfe des im Jahr 2003 von der BAGüS (Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe) entwickelten Formblattes – vgl. Anlage 1 zu den BAGüS-Werkstattempfehlungen 2021. In einigen Bundesländern wurde das Formblatt leicht abgewandelt. 

Darüber hinaus sind beide Behörden gemäß § 12 Abs. 6 WVO berechtigt, eine Überprüfung der Angaben durch Einsichtnahme in die Buchhaltungsunterlagen der WfbM vorzunehmen. Der Umfang der Berechtigung ergibt sich aus § 12 Abs. 1 WVO (Buchführung, Kostenstellenrechnung, Jahresabschluss). Komplexträger, die für ihre WfbM keine eigene Buchhaltung vorhalten, müssen u.U. die relevanten Unterlagen von nicht relevanten (z.B. das Wohnheim betreffend) trennen.


Zum Autor:

Roland Krock ist vereidigter Buchprüfer und Steuerberater bei der Solidaris Revisions-GmbH. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie im kommenden BFS-Service-Seminar Die Arbeitsergebnisrechnung von Werkstätten für behinderte Menschen am 10. Februar 2022