Nachhaltigkeit als Wegweiser für die Unternehmensentwicklung

Gesetzliche Pflichten als Chance nutzen

Nachhaltigkeit_als_Wegweiser

Neben einem wachsenden sozialen Bewusstsein und technologischen Entwicklungen treiben insbesondere Gesetze und Vorschriften den Wandel hin zu einer nachhaltigen Wirtschaft und Gesellschaft voran. Auf Basis des Pariser Klimaschutzabkommens hat die Europäische Union 2019 eine Neuausrichtung ihrer Wachstumsstrategie beschlossen – durch den Green Deal soll Europa bis 2050 der erste klimaneutrale Kontinent werden. 

Darauf basieren eine Reihe europäischer und nationaler Strategiefestlegungen und Gesetze, zentral ist hier der EU-Aktionsplan „Finanzierung nachhaltigen Wachstums“. Er dient dazu, Kapitalströme auf nachhaltige Investitionen umzuleiten und ist mit umfassenden Berichts- und Offenlegungspflichten verbunden. Der Aktionsplan setzt sich aus der EU-Taxonomie sowie den Vorgaben für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen und den Offenlegungspflichten des Finanzmarktes zusammen. Grundlegende Informationen und einen stets aktuellen Überblick über die sich dynamisch entwickelnden rechtlichen Rahmenbedingungen bieten unsere Factsheets.

Pflicht zum Nachhaltigkeitsbericht für immer mehr Unternehmen relevant

Bisher sind nur Großunternehmen von der Taxonomieverordnung betroffen: Sie sind verpflichtet, eine nichtfinanzielle Erklärung nach § 19a bzw. Art. 29a des CSR-Richtlinienumsatzgesetzes (CRS RUG) zu veröffentlichen. Aus der Sozial- und Gesundheitswirtschaft betrifft dies aktuell nur sehr wenige Träger und Unternehmen. Das wird sich mit Inkrafttreten der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) auf EU-Ebene am 5. Januar 2023 zukünftig ändern: Durch sie müssen ab dem Geschäftsjahr 2025 deutlich mehr Unternehmen und Organisationen entsprechende Informationen und Kennziffern vorlegen. Hinzu kommt eine Verschärfung der Berichtspflichten, es werden wesentlich mehr Kennzahlen verlangt.

Den Maßstab für die Nachhaltigkeitsberichte setzen die European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Sie sollen planmäßig im Juni 2023 in Kraft treten und dann unmittelbar in den EU-Mitgliedsstaaten angewendet werden. Die vorliegenden ESRS-Entwürfe umfassen 84 Offenlegungspflichten mit 1.144 quantitativen und qualitativen Datenanforderungen zur ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit der betrieblichen Tätigkeit sowie des Geschäftsverhaltens. Ab 2024 will die Europäischen Kommission nach und nach sektorspezifische Standards erlassen.

Gemäß dem ersten Standardentwurf ESRS E1 „Climate Change“ muss ein Unternehmen beispielsweise seine direkten CO2-Emssionen veröffentlichen. Hierfür werden Angaben zum CO2-Fußabdruck in den Bereichen Energie, Mobilität, Reinigung, Beschaffung, Verpflegung und Entsorgung benötigt. 

Ein Auszug aus dem ESRS S1 „Eigene Mitarbeitende“ zeigt, dass ein Unternehmen ab 250 Beschäftigten umfängliche Informationen über die Arbeitnehmer*innen veröffentlichen muss. Demnach müssen jährlich etwa Angaben über Arbeitsvertragsmodelle (befristet / unbefristet), Anstellungsverhältnisse (Vollzeit / Teilzeit), die Fluktuationsrate und die Anzahl der Arbeitnehmerüberlassungen gemacht werden.

CSR auch für Zugang zum Kredit- und Kapitalmarkt wichtig

Im Zuge der Transformation zu einem nachhaltigen Finanzmarkt werden auch Banken zahlreiche zusätzliche Daten im Rahmen von Kreditanfragen erheben, etwa bezüglich Energieausweisen und Luftdichtigkeitsprüfungen für Gebäude, technischen Details zur Ausstattung, Angaben zu den CO2-Emissionen und einer Analyse physischer Klimarisiken. Der Zugang zum Kredit- und Kapitalmarkt und die Finanzierungsbedingungen werden abhängig sein von einer nachhaltigen Unternehmensausrichtung und regelkonformen Berichterstattung.

Weitere Berichtspflichten ergeben sich aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, das zum 1. Januar 2023 in seiner ersten Stufe in Kraft getreten ist. Es verpflichtet in Deutschland ansässige Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten unabhängig von ihrer Rechtsform, ihre Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette verbindlich einzuhalten. Ab 2024 reduziert sich die Größenordnung auf 1.000 Arbeitnehmer*innen. Ein Kernelement des Gesetzes ist die Einrichtung eines Risikomanagements im Hinblick auf Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden sowie geeignete Präventions- und Abhilfemaßnahmen.

Zahlreiche Organisationen und Unternehmen der Sozial- und Gesundheitswirtschaft werden demnächst von einer verpflichtenden ESG-Berichterstattung betroffen sein. Daher sollten sie jetzt schon damit beginnen, Nachhaltigkeitsaspekte in alle Entscheidungen und Prozesse zu integrieren und frühzeitig ein System zur Erhebung von Nachhaltigkeitsdaten einzuführen. Beim Aufbau eines ganzheitlichen Nachhaltigkeitsmanagements empfiehlt sich ein schrittweises Vorgehen. Zunächst ist es vor allem wichtig, eine Strategie festzulegen, Prioritäten zu setzen und einen Zeitplan für alle Umsetzungsschritte zu erstellen. Bei der Datenerfassung ist es ratsam, den Fokus zunächst auf Faktoren der ökologischen Nachhaltigkeit wie den CO2-Ausstoß und Ressourcenverbrauch zu legen.

Chance für zukunftsfähige Weiterentwicklung nutzen

Die anspruchsvollen ESG-Berichtspflichten sollten nicht nur als Herausforderung, sondern vor allem als Chance für die Organisationsentwicklung gesehen werden: So sind durch mehr ökologische Nachhaltigkeit spürbare Kosteneinsparungen möglich – vor allem beim Verbrauch von Energie und Nahrungsmitteln. Fortschritte bei der sozialen Nachhaltigkeit und dem Geschäftsverhalten sind von steigender Bedeutung für die Bindung zu Kundinnen und Kunden und die Kontakte zu Interessensgruppen wie Mitarbeitende, Angehörige und Lieferunternehmen. Gleichzeitig trägt eine nachhaltige Betriebsorganisation zur Innovationsfähigkeit und zu Fortschritten bei der Digitalisierung bei.

Unser Angebot für Sie

Bei Bedarf beraten wir Sie gerne persönlich: Unsere Expertinnen und Experten begleiten Sie im Prozess des Wandels hin zu einem ganzheitlichen Nachhaltigkeitsmanagement – von der Ausgangslage und Zielkonzeption über die erforderlichen Maßnahmen bis hin zur Umsetzung.