Am 02. Dezember 2022 hat der Deutsche Bundestag das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) beschlossen. Das Gesetz trat am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Kerninhalte des Gesetzes für den Krankenhausbereich:
Stufenweiser Personalaufbau
Die Besetzung der Pflege in den Krankenhäusern soll mittelfristig verbessert werden. Hierzu werden Idealbesetzungen für die Stationen errechnet und durchgesetzt. Angewandt wird dafür ein Instrument zur Personalbemessung (PPR 2.0), das im Rahmen der Konzertierten Aktion Pflege entwickelt wurde.
Krankenhaustagesbehandlung und spezielle sektorengleiche Vergütung
Um Pflegepersonal zu entlasten und unnötige stationäre Behandlungen zu reduzieren, wird eine Krankenhaustagesbehandlung eingeführt. Damit soll die Lücke zwischen dem ambulanten Vergütungssystem (EBM) und stationären Fallpauschalen (DRG) geschlossen werden.
Förderung für Geburtshilfe
Die Bundesländer erhalten für die Jahre 2023 und 2024 jeweils 120 Millionen Euro, um die Geburtshilfeabteilungen in Krankenhäusern zu unterstützen. Bei der Festlegung der konkreten Höhe je Krankenhausstandort sind z.B. die Vorhaltung einer Fachabteilung für Pädiatrie, einer Fachabteilung für Neonatologie, die Geburtenzahl (etc.) zu berücksichtigen.
Hebammenversorgung
Ab dem Jahr 2025 werden die Personalkosten von Hebammen im Pflegebudget berücksichtigt. Damit werden die anfallenden Personalkosten von Hebammen vollständig refinanziert.
Förderung für Kinderheilkunde (Pädiatrie)
Krankenhäusern soll für die Versorgung von pädiatrischen Fällen in den Jahren 2023 und 2024 ein leistungsunabhängiges Erlösvolumen garantiert. Abschläge erfolgen, wenn ein Krankenhaus mit der Versorgung von Kindern und Jugendlichen weniger als 80 Prozent des Erlösvolumens von 2019 erzielt hat. Besondere Einrichtungen können für die pädiatrische Versorgung einen zweckgebundenen Zuschlag abrechnen.
Weitere beispielhafte Regelungen für den Krankenhausbereich
• Die Budgetverhandlungen für Krankenhäuser werden beschleunigt.
• Der vorläufige Pflegeentgeltwert wird ab 1. Januar 2023 auf 230 Euro angehoben.
• Weiterentwickelt werden die Strukturprüfung bei Krankenhäusern durch die Medizinischen Dienste, das Verfahren zur Übermittlung von Daten an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) sowie das Antragsverfahren für den Krankenhauszukunftsfonds.
• Telemedizinische Leistungen werden gefördert, indem Entgelte für eine sachgerechte Vergütung vereinbart werden.
Die Kerninhalte für die digitale Gesundheitsversorgung:
Das Gesetz enthält zudem Regelungen zur Verbesserung der digitalen Anwendungen im Bereich der medizinischen und pflegerischen Versorgung, um z. B. die Nutzerfreundlichkeit digitaler Anwendungen zu stärken und die Anwendung Telematikinfrastruktur weiter zu verbreiten.
Bewertung
Das KHPflEG scheint nur ein erster Schritt Karl Lauterbachs zu sein, eine grundlegende Finanzierungsreform in Deutschlands Krankenhäusern einzuleiten. Die Einrichtungen sollen statt in Fallpauschalen in Zukunft nach drei neuen Kriterien honoriert werden: Vorhalteleistungen, Versorgungsstufen und Leistungsgruppen. Dabei sollen z. B. für das Vorhalten von Personal, einer Notaufnahme oder notwendiger Medizintechnik feste Beträge fließen.
Das Kompetenzzentrum Gesundheitswirtschaft der SozialGestaltung GmbH sieht in dem jetzigen Gesetz sowie in den Reformbestrebungen den Gedanken einer strukturellen Versorgungstransformation anstelle der bisherigen kalten Strukturbereinigung. Die vorgesehenen Änderungen bieten dabei Möglichkeiten, die Versorgung an den Sektorengrenzen weiter zu diversifizieren und innerhalb der stationären Versorgung ein abgestuftes System der Leistungsvorhaltung einzuführen.
Dabei soll der finanzielle Druck des Fallpauschalensystems gelindert werden. Dass aber dauerhaft ausreichend finanzielle Mittel zur Weiterfinanzierung des Status quo bereitgestellt werden, scheint aufgrund der derzeitigen Rahmenbedingungen unwahrscheinlich.
Ferner bleibt abzuwarten, ob eine strukturierte Transformation der Versorgungslandschaft gelingen kann. Es besteht eine Divergenz zwischen planungsrechtlichen Aspekten und der damit einhergehenden Investitionskostenfinanzierung auf der einen Seite sowie der Refinanzierung von Vorhaltekosten respektive Betriebskostenfinanzierung auf der anderen Seite.
Neben den unterschiedlichen Zuständigkeiten innerhalb der stationären Versorgung bleibt intersektoral zudem das System verschiedener Kompetenzen und Interessen bestehen, dass eine nachhaltig integrative Versorgung erschwert.
Krankenhäuser sollten unter den sich ändernden gesetzlichen Rahmenbedingungen die Möglichkeiten nutzen, sich je nach Ausgangssituation und dem spezifischen Versorgungsumfeld proaktiv auf nachhaltige Versorgungssettings unter strukturellen und wirtschaftlichen Aspekten einzustellen.
Quellen
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2022/0601-0700/630-22.pdf?__blob=publicationFile&v=1